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Ist KI-generierte Musik GEMA-pflichtig?

Viele Betreiber von Cafés, Studios, Shops oder Praxen nutzen inzwischen „KI-Musik“, weil sie sich davon eine einfache, günstige und „rechtefreie“ Hintergrundbeschallung versprechen. Die entscheidende Frage lautet: Muss man dafür trotzdem an die GEMA zahlen?

Die ehrliche Antwort ist: Es kommt darauf an, was genau Sie abspielen und wofür die GEMA Gebühren erhebt. Denn „GEMA-pflichtig“ bedeutet nicht „Urheberrecht existiert“, sondern: Es wird ein Werk öffentlich genutzt, dessen Rechte die GEMA wahrnimmt.

1. Wofür erhebt die GEMA überhaupt Gebühren?

Die GEMA verlangt Gebühren, wenn Musik öffentlich genutzt wird (z. B. Hintergrundmusik in Gastronomie, Handel, Hotels, Praxen, Veranstaltungen, Webseiten). „Öffentlich“ ist bereits die Wiedergabe gegenüber einer Mehrzahl von Personen, auch wenn diese nacheinander Zugang haben (klassisch: Ladengeschäft, Cafébetrieb).

Wichtig: Viele Streamingdienste (Spotify/YouTube etc.) decken die öffentliche Nutzung in Geschäftsräumen in ihren Standardtarifen regelmäßig nicht ab; deshalb verlangen Verwertungsgesellschaften/ Rechteinhaber häufig zusätzliche Lizenzen. (Das ist unabhängig davon, ob die Musik „KI“ ist oder nicht.)

2. Was ist „KI-generierte Musik“ im urheberrechtlichen Sinn?

Rechtlich muss man sauber trennen:

a) Rein KI-generierter Output (ohne menschliche schöpferische Prägung)

Nach der derzeitigen Rechtslage setzt Urheberrecht in Deutschland eine menschliche persönliche geistige Schöpfung voraus. Die GEMA beschreibt es so: Rein KI-generierte Erzeugnisse sind aktuell nicht urheberrechtlich schutzfähig und können deshalb auch nicht als Werke bei der GEMA angemeldet werden.

Konsequenz:
Wenn Sie tatsächlich ausschließlich rein KI-generierte Musik nutzen, die nicht auf ein konkret geschütztes Werk „durchschlägt“, dann ist diese Musik typischerweise nicht GEMA-Repertoire. Damit fehlt oft die Grundlage für eine GEMA-Vergütung – jedenfalls bezogen auf das „Werk“ selbst.

b) KI als Werkzeug im kreativen Schaffensprozess (menschliche Auswahl/ Bearbeitung/ Prägung)

Anders ist es, wenn ein Mensch die KI nur als Werkzeug einsetzt, kuratiert, auswählt, bearbeitet und dadurch ein urheberrechtlich relevantes Ergebnis schafft. Dann kann ein Werk entstehen, das wiederum bei der GEMA angemeldet werden kann.

Konsequenz:
Sobald menschliche schöpferische Beiträge prägen, kann die Musik ganz normal urheberrechtlich geschützt sein – und dann kann sie auch GEMA-relevant werden, wenn der Urheber/Verlag über die GEMA lizenziert.

3. Die praktische Hauptfalle: GEMA-Pflicht entsteht in der Praxis oft nicht wegen „KI“, sondern wegen Ihrer Nachweislage

In der Praxis fragt die GEMA (oder ein beauftragter Dienstleister) nicht philosophisch, ob KI Output „urheberrechtlich“ ist, sondern ganz pragmatisch:

  • Sie nutzen Musik öffentlich?
  • Dann ist eine Anmeldung/Lizenzierung grundsätzlich vorgesehen (Tarif je nach Fläche/Nutzung).
  • Wenn Sie behaupten, ausschließlich nicht GEMA-pflichtige Musik zu spielen, müssen Sie das belegen können.

Heißt: Auch wenn rein KI-generierte Musik inhaltlich nicht GEMA-relevant sein kann, brauchen Sie saubere Dokumentation, um Diskussionen/ Nachforderungen zu vermeiden.

4. Zweite Hauptfalle: KI kann unbemerkt „geschützte Nähe“ erzeugen oder Bestandteile übernehmen

Selbst wenn ein Track „KI-generiert“ ist, kann er rechtlich problematisch werden, wenn:

  • die KI faktisch (oder über Samples/Referenzen) geschützte Melodien/Passagen reproduziert,
  • oder der Output einem konkreten Werk so nahekommt, dass Rechteinhaber Ansprüche geltend machen.

Dass Verwertungsgesellschaften KI-Themen inzwischen offensiv rechtlich verfolgen, sieht man auch daran, dass die GEMA wegen urheberrechtlicher Fragen im KI-Kontext gerichtlich vorgeht (z. B. im Zusammenhang mit der Reproduktion geschützter Inhalte durch KI-Systeme).

5. Handlungsempfehlung für Unternehmen (Gastronomie, Praxis, Studio, Retail)

Wenn Sie „KI-Musik“ nutzen möchten, aber Ärger vermeiden wollen, funktioniert diese Checkliste zuverlässig:

Schritt 1: Klären, was genau abgespielt wird

  • Eigene KI-Generationen (rein KI, keine Fremdwerke, keine Samples)?
  • KI-Musik aus einem Anbieter-Katalog („royalty free“, „GEMA free“ etc.)?

Achtung: „Royalty free“ ist häufig nur eine Vertrags-/Lizenz-Aussage des Anbieters und nicht automatisch eine Aussage über GEMA-Repertoire.

Schritt 2: Dokumentieren

  • Anbieter/Tool (Name, Tarif, AGB/License-Text als PDF speichern)
  • Playlists/Logs (Datum, Tracklisten)
  • Bestätigung, dass Inhalte nicht aus GEMA-Repertoire stammen (wenn der Anbieter so etwas anbietet)

Schritt 3: Realistische Risikobewertung

  • Wenn Sie eine klassische GEMA-Anmeldung ohnehin haben (weil Radio/Spotify/TV etc. läuft): Dann bringt „KI-Musik“ oft keine echte Entlastung.
  • Wenn Sie GEMA gezielt vermeiden wollen: Dann muss das Musikkonzept konsequent sein (nur nachweisbar „GEMA-frei“/nicht-repertoire).

Schritt 4: Im Streitfall: Substantiierung verlangen

Wenn eine Forderung kommt, ist die Kernfrage: Welche konkreten Werke sollen wann öffentlich wiedergegeben worden sein? Ohne Werk-/Titelbezug ist eine Forderung regelmäßig angreifbar.

6. Kurzfazit

  • Rein KI-generierte Musik ist nach derzeitiger Rechtslage oft nicht urheberrechtlich schutzfähig und kann nicht als Werk bei der GEMA angemeldet werden.
  • Sobald menschliche schöpferische Prägung (Auswahl/Bearbeitung/Komposition) vorliegt, kann ein Werk entstehen, das ganz normal GEMA-relevant sein kann.
  • In der Praxis entscheidet häufig nicht die Theorie, sondern Ihre Dokumentation und Nachweisbarkeit.
  • Unabhängig davon gilt: Öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich ein klassischer GEMA-Anwendungsfall (Tarif/Anmeldung je nach Nutzung).

FAQ

„Wenn ich nur KI-Musik spiele, kann ich sicher auf GEMA verzichten?“

Nicht pauschal „sicher“. Rechtlich kann das funktionieren, praktisch brauchen Sie Belege, dass tatsächlich keine GEMA-relevanten Werke genutzt werden und dass Ihre Quelle sauber lizenziert ist.

„Gilt das auch für Social Media / Website?“

Für Online-Nutzung existieren ebenfalls Lizenzthemen; die GEMA nennt ausdrücklich, dass auch Musik im Web gebührenrelevant sein kann.  Welche Lizenz Sie konkret brauchen, hängt stark von Plattform, Einbindung und Rechtekette ab.

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